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BSG, 25.07.2007 - B 9/9a V 36/06 B |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Freiburg - S 6 V 2802/02
- LSG Baden-Württemberg - L 6 V 5577/04
- BSG, 25.07.2007 - B 9/9a V 36/06 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65
Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug
Auszug aus BSG, 25.07.2007 - B 9/9a V 36/06 B
Dieses Verfahrensgrundrecht (vgl Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt nämlich keinen Schutz gegen Entscheidungen, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen (vgl zB BVerfGE 21, 191, 194). - BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92
Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung
Auszug aus BSG, 25.07.2007 - B 9/9a V 36/06 B
8 Soweit der Kläger verschiedene Fragen aufwirft, denen er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, legt er schon deshalb einen Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht formgerecht dar, weil er nicht behauptet, dass diese Fragen höchstrichterlich noch nicht beantwortet seien und sich aus höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht genügend Anhaltspunkte für ihre Beantwortung ergäben (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2). - BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75
Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags - …
Auszug aus BSG, 25.07.2007 - B 9/9a V 36/06 B
Dazu hätte die Beschwerdebegründung im Hinblick auf die Regelung in § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG folgende Punkte enthalten müssen: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrages, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5, 35, 45 und § 160a Nr. 24, 34).